Kennzeichnung von Eiern aus Freilandhaltung nach Ablauf der 16-Wochenfrist

Kennzeichnung Eierverpackungen aus Freilandhaltung nach Ablauf der 16-Wochenfrist

16.02.2021



Liebe Verbraucherinnen und Verbraucher,

seit Anfang November vergangenen Jahres häufen sich in den Niederlanden und Deutschland die Fälle von Vogelgrippe. Seitdem darf zum Schutz der Tiere und um eine weitere Ausbreitung der Vogelgrippe zu verhindern kein Geflügel mehr in vielen Regionen Deutschlands und in den gesamten Niederladen ins Freie. Aufgrund des hohen Infektionsrisikos haben die zuständigen Behörden eine sogenannte „Stallplicht" für Geflügel angeordnet. Mit Beginn dieser Stallplicht läuft ein Zeitraum von 16 Wochen ab, in dem die Legehennen zwar nicht mehr ins Freie dürfen und sich ausschließlich im Stall befinden, die Eier, die die Tiere in dieser Zeit legen, aber trotzdem noch als Freilandware mit der für die Haltungsform „Freiland" vorgegebenen Ziffer „1" gekennzeichnet werden und im Lebensmitteleinzelhandel auch als solche verkauft werden dürfen. Das ist gesetzlich so festgeschrieben.

Nach Ablauf dieser sechzehn Wochen Stallpflicht dürfen die Eier der Legehennen dann nicht mehr als Freilandware mit der Ziffer „1" gekennzeichnet und verkauft werden, sondern müssen im Handel als Bodenhaltungseier vermarktet werden - so sehen es die EU-Vermarktungsnormen vor. Verbraucher können dies an der für die Haltungsform „Bodenhaltung" vorgegebenen Ziffer „2" erkennen.

Vor diesem Hintergrund stellt die andauernde Vogelgrippe viele Freiland-Legehennenhalter vor erhebliche Umsatz- und Ertragseinbußen, so dass Vertreter der Erzeuger und des Lebensmitteleinzelhandels im KAT-Vorstand schnell eine Lösung für eine übergangsweise Auslobung dieser Eier erarbeitet haben, die im Anschluss auch die Zustimmung des Bundeslandwirtschaftsministeriums gefunden hat.

Diese Zusatz-Etikettierung für als Bodenhaltungseier zu stempelnde Eier aus Freilandbetrieben wird nun von etlichen großen Lebensmittelketten vorgenommen, die sich damit gegenüber den Erzeugern solidarisch erklärt haben. Die Verbraucher werden daher aktuell vielfach Eier mit folgender Zusatz-Etikettierung im Lebensmitteleinzelhandel vorfinden.

    "Vorübergehend zum Schutz unserer Legehennen -
          Eier aus Bodenhaltung mit Wintergarten
"

Voraussetzung für die Auslobung als „Bodenhaltungseier mit Wintergarten" ist das Vorhandensein eines Kaltscharrraums für die Legehennen – da dies keine gesetzliche Vorgabe, für KAT-zertifizierte Freilandbetriebe hingegen verpflichtend ist, erfüllen alle KAT Systemteilnehmer diese Voraussetzung automatisch.

Darüber hinaus besteht für interessierte Verbraucher die Möglichkeit, über die Abfragemaske auf unserer Webseite unter www.was-steht-auf-dem-ei.de die Printnummer auf dem Ei einzugeben. Sofern es sich um einen Freilandbetrieb handelt, der aufgrund der Vogelgrippe seine Eier nun mit der für die Haltungsform „Bodenhaltung" vorgegebenen Ziffer „2" kennzeichnen muss, ist folgende Zusatzinformation angegeben (s. Abb.):

Vorübergehend zum Schutz unserer Freilandlegehennen Eier aus Bodenhaltung (mit Wintergarten) auf-grund behördlich angeordneter Stallpflicht.

Sollten Sie noch eine Rückfrage haben, melden Sie sich gerne jederzeit direkt bei uns.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre KAT-Geschäftsstelle

 


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